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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
§ 103d
Für die Einstellung des Verfahrens ist die Flurbereinigungsbehörde zuständig; § 9 Abs. 1 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 gelten entsprechend.
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