zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
§ 33
Die Länder können die Vornahme der Wertermittlung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular