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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
§ 83
Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64 und 132) werden nach den §§ 79 bis 82 in das Grundbuch übernommen.
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