zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
§ 96
Die Ermittlung des Wertes der Grundstücke ist in einfacher Weise vorzunehmen. Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes (§ 100) verbunden werden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular