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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung - FlUStatV)
§ 2 Übermittlung der Erhebungskataloge

Das Statistische Bundesamt stellt den für die Durchführung der in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden mindestens zwei Monate vor Beginn des jeweiligen Zeitraums nach § 1 Satz 2 einen Katalog der nach § 1 Satz 1 zu übermittelnden Angaben (Erhebungskatalog) zur Verfügung. Der Erhebungskatalog wird für die Jahre 2007 und 2008 in Papierform und elektronisch, danach nur elektronisch zur Verfügung gestellt.