Verordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung *) (FMSA-Kostenverordnung - FMSAKostV) § 10Stundung, Niederschlagung und Erlass
Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter Kostenerstattungen richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.