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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz - StFG)
§ 26d Rechnungslegung

Die Bundesregierung legt jährlich zum Stichtag des 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.