(1) Die Prüfung beinhaltet die Prüfungsteile
- 1.
Betriebsorganisation und umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik,
- 2.
Fällen und Aufarbeiten bei der hochmechanisierten Holzernte,
- 3.
Bringung von Holz, sonstige hochmechanisierte Verfahren.
(2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.