Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anforderungen in der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin (Forstmaschinenführer-Prüfungsverordnung - FoMaFüPrV)
§ 6 Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil „Bringung von Holz, sonstige hochmechanisierte Verfahren“

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er das Rücken und Poltern von Lang- und Kurzholz mit Forstmaschinen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und geltender waldbaulicher Vorgaben organisieren, durchführen und bewerten sowie die jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann. Er soll auch in der Lage sein, sonstige hochmechanisierte Verfahren mit Forstmaschinen und Auf- und Anbauaggregaten unter Beachtung der vorgenannten Parameter durchzuführen. Er soll weiterhin zeigen, dass er Pflege- und Wartungsarbeiten an diesen Maschinen durchführen, beim Maschineneinsatz auftretende technische Probleme analysieren, Defekte beheben oder entsprechende Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
1.
Festlegen verfahrenstechnischer Abläufe,
2.
Herstellen der Betriebs- und Verkehrssicherheit von Forstmaschinen,
3.
Führen der Maschinen im Straßenverkehr, Verladen und Entladen,
4.
Vorbereiten der Maschinen für den Einsatz,
5.
Einsetzen von Forstmaschinen auch mit Auf- und Anbauaggregaten,
6.
Durchführen von Pflege- und Wartungsarbeiten an Forstmaschinen,
7.
Erkennen und Beheben von Defekten,
8.
Analysieren von Fehlern und Einleiten von Reparaturmaßnahmen.
(3) Die Prüfung besteht aus zwei komplexen Arbeitsaufgaben und einem sich jeder Aufgabe anschließenden Prüfungsgespräch. Die Arbeitsaufgaben umfassen das Rücken und Poltern von Holz und die Anwendung sonstiger hochmechanisierter Verfahren unter Nutzung von fahrbaren forstlichen Arbeitsmaschinen mit Auf- oder Anbaugeräten. Alternativ können auch beide Arbeitsaufgaben die Anwendung sonstiger hochmechanisierter Verfahren umfassen. Das jeweilige Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse der einzelnen Arbeitsaufgabe sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden, in dieser Zeit sollen die Prüfungsgespräche von jeweils höchstens 15 Minuten Dauer geführt werden.