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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Forum Recht“ (Forum-Recht-Gesetz - ForumRG)
§ 9 Stiftungsbeirat

(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens 20 und höchstens 30 Mitgliedern. Als Mitglieder des Stiftungsbeirats sind sie sowohl Vertreter der Institutionen oder der wissenschaftlichen Bereiche, für die sie berufen sind, als auch Repräsentanten der Zivilgesellschaft.
(2) In den Stiftungsbeirat entsenden der Förderverein FORUM RECHT e. V., der Deutsche Anwaltverein e. V., der Deutsche Richterbund e. V., die Neue Richtervereinigung e. V. und der Deutsche Juristinnenbund e. V. je ein Mitglied.
(3) Das Kuratorium wählt weitere Mitglieder in den Stiftungsbeirat. Diese sollen insbesondere den Kreis der zivilgesellschaftlichen Initiativen sowie Institutionen aus dem Bereich der Rechtswissenschaft, der Geschichts-, Geistes-, Sozial- und Gesellschaftswissenschaften, der Kunstgeschichte, der Kultur-, Bild- und Medienwissenschaften sowie Museen und Kultureinrichtungen repräsentieren. Die Wahl erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen der jeweiligen Initiativen, Institutionen und Einrichtungen.
(4) Die Berufung erfolgt für fünf Jahre. Die einmalige Wiederberufung ist zulässig. Frauen und Männer sollen im Stiftungsbeirat in gleicher Anzahl vertreten sein.
(5) Der Stiftungsbeirat wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. Der Stiftungsbeirat berät das Kuratorium und das Direktorium.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.