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N-Lex
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin*
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Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6 Zeitpunkt
§ 7 Inhalt
§ 8 Prüfungsbereiche
§ 9 Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“
§ 10 Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“
Abschnitt 3
Gesellenprüfung
§ 11 Zeitpunkt
§ 12 Inhalt
§ 13 Prüfungsbereiche
§ 14 Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“
§ 15 Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“
§ 16 Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“
§ 17 Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“
§ 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4
Zusatzqualifikation
§ 21 Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 22 Prüfung der Zusatzqualifikation
Abschnitt 5
Schlussvorschrift
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
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