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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin* (Fotografen-Ausbildungsverordnung - FotoAusbV)
§ 13 Prüfungsbereiche

Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Aufnahmen erstellen und optimieren“,
2.
„Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“,
3.
„Wahlqualifikation“,
4.
„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.