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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin* (Fotografen-Ausbildungsverordnung - FotoAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 29, S. 9 - 16)
 
Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Kundengespräche unter Beachtung der gegebenen Rahmenbedingungen und interessenspezifischen Anforderungen der Kundinnen und Kunden vorbereiten
b)
Kommunikationsziele des Auftrags, insbesondere Corporate Identity, Zielgruppen und jeweilige Botschaft, ermitteln und analysieren
c)
Entwürfe erstellen, visualisieren und präsentieren
d)
kundengerechte Lösungen anbieten, erläutern und Alternativen aufzeigen, dabei jeweils rechtliche Regelungen erläutern
e)
Ergebnisse der Kundengespräche internen und externen Beteiligten rückmelden und dokumentieren
 8
2Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Standbildmaterial sowie Bewegtbildmaterial und deren Wirkung sowie deren Aussage analysieren, dabei Bildquellen berücksichtigen und bewerten
b)
Gestaltungsmittel, insbesondere Figur-Grund-Beziehungen, grafische Elemente, Bildformate, Beleuchtung, Farbe, Schärfe, Perspektive, Räumlichkeit und Kontraste, auswählen und einsetzen
c)
Gestaltungsmittel entsprechend der Kommunikationsziele anpassen und in eine Bildsprache umsetzen, dabei die Grundlagen der Wahrnehmung und der Bildkommunikation berücksichtigen
d)
Zielgruppen und Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der Kommunikationsziele recherchieren
e)
Kreativitätstechniken zur Ideenfindung anwenden
f)
wirtschaftliche Rahmenbedingungen prüfen
g)
Bildmaterial auswählen und einsetzen, dabei Besonderheiten der Ausgabekanäle und ihre spezifischen Eigenschaften berücksichtigen
h)
Bildkonzepte, einschließlich Scribbles, Lichtskizzen und Moodboards, erstellen, präsentieren und dokumentieren
18 
  
i)
individuelle Methoden des Storytelling entwickeln, dabei erzählend Botschaften medienübergreifend kommunizieren, mit visuellen und audiovisuellen Methoden Emotionen wecken, Bildserien editieren und präsentieren
 6
3Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und von Projekten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Auftragsunterlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit prüfen
b)
medienspezifische Besonderheiten in Planungs- und Organisationsprozessen berücksichtigen
c)
Umsetzbarkeit des Auftrags prüfen sowie bei Bedarf Lösungsschritte vorschlagen und einleiten
  
  
d)
erforderliche Genehmigungen für Aufnahmeorte, Aufnahmesituationen und abzubildende Personen einholen
e)
Teilaufgaben für den Arbeitsprozess definieren und deren Umsetzung überprüfen sowie mit internen und externen Beteiligten koordinieren
f)
Aufgaben im Team und mit Dienstleistenden planen, abstimmen und bearbeiten
g)
Termine strukturieren, planen und kontrollieren
h)
Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe dokumentieren
i)
Auftragsmanagement während des gesamten Arbeitsprozesses berücksichtigen
j)
Datenorganisation planen und Daten auftragsspezifisch strukturieren
k)
Ergebnisse von Arbeitsprozessen überprüfen und bei Bedarf Maßnahmen zur Korrektur einleiten
l)
Materiallisten erstellen sowie Geräte, Requisiten und Hilfsmittel vorbereiten und für externe Aufnahmeorte verpacken
4
 
  
m)
Projekte organisieren, durchführen und dokumentieren
 4
4Handhaben von Aufnahmegeräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Kamerasysteme und Bilderfassungssysteme sowie Objektive für Standbild und Bewegtbild auftragsbezogen auswählen und einsetzen
b)
Kamerazubehör und technische Hilfsmittel jeweils auswählen und einsetzen
c)
fotografische Reproduktionen durchführen
8 
  
d)
in Ebenen verstellbare Kamerasysteme und Objektivsysteme anwenden
 4
5Einsetzen von Beleuchtung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
unterschiedliche Beleuchtungsarten, insbesondere Dauerlicht, natürliches Licht, Blitzanlagen, Lichtformer und Zusatzgeräte, auswählen und einsetzen
b)
Messinstrumente zur Bestimmung von lichtphysikalischen Eigenschaften, insbesondere Intensität, Motivkontrast und Lichtspektrum, verwenden und Ergebnisse aus den Messungen bewerten
c)
Geräte zur Beleuchtung prüfen und pflegen
d)
Steuerung und Synchronisierung von Beleuchtungseinrichtungen auftragsbezogen einsetzen
10 
  
e)
Lichtführung, insbesondere zur Darstellung von Emotionen, Form, Farbe, Kontrast, Oberflächen- und Materialwiedergabe, auftragsbezogen einsetzen
f)
Lichtsituationen analysieren und übertragen, Mischlichtsituationen bestimmen und bei Bedarf ausgleichen
 4
6kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Aufnahmeverfahren, insbesondere Standbild und Bewegtbild, auswählen
b)
Hilfsmittel, insbesondere Hintergründe, Untergründe und Requisiten, beschaffen
c)
Aufnahmesets, insbesondere Kamera und Beleuchtungstechnik, einrichten sowie Personen und Objekte positionieren und Aufnahmestandpunkte festlegen
12 
  
d)
Bildregie übernehmen
e)
Aufnahmeprozesse für Standbildaufnahmen, für Bewegtbildaufnahmen und für Tonaufnahmen durchführen, dabei spezifische Merkmale, insbesondere von Portrait-, People-, Editorial-, Reportage-,Werbe-, Produkt-, Architektur- und Industrieaufnahmen, beachten
f)
Ergebnisse der Aufnahmeprozesse, insbesondere in Bezug auf Schärfe, Kontrastumfang, Farbton und Farbsättigung, beurteilen und optimieren
 8
7softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
generative Möglichkeiten der Bilderstellung beurteilen und nutzen
10 
b)
softwaregestützt Standbilder und Bewegtbilder erzeugen und zur Weiterverarbeitung vorbereiten, dabei jeweils insbesondere 3D-Daten übernehmen, grundlegende Modellierungen vornehmen, Texturen erstellen und anwenden, Beleuchtung und Kamera einsetzen, Parameter für das Rendering festlegen und Rendering durchführen
c)
Objekte dreidimensional erfassen und für die Visualisierung verarbeiten
d)
Ergebnisse der erzeugten Standbilder und Bewegtbilder beurteilen und optimieren
 8
8Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Bilddaten in auftragsbezogene Dateiformate übertragen
b)
automatisierte Bearbeitung festlegen, ausführen und dokumentieren
c)
Bildoptimierungen vornehmen und Retuschen durchführen
6 
  
d)
Bilddaten entsprechend der Bildkonzeption inhaltlich, gestalterisch und technisch prüfen
e)
Farbmanagement anwenden
f)
Bildauswahl und Bildbearbeitung in Abstimmung mit Mitarbeitenden und Dienstleistenden für den weiteren Workflow nach wirtschaftlichen und gestalterischen Aspekten festlegen
g)
Zwischenergebnisse mit Kundinnen und Kunden abstimmen sowie Korrekturen mit internen und externen Beteiligten kommunizieren
h)
Möglichkeiten der generativen Technologien berücksichtigen und auftragsbezogen einsetzen
i)
Bildcomposing durchführen, dabei Bildteile unter Berücksichtigung von Licht, Farbe, Perspektive, Form und gestalterischen Gesichtspunkten zusammenfügen, arrangieren und optimieren
 
4
  
j)
audiovisuelles Bildmaterial nach Verwendungszweck unter Berücksichtigung technischer und farbgestalterischer Kriterien übernehmen, bearbeiten und schneiden
k)
Bilddaten nach Grundsätzen des Qualitätsmanagements prüfen und übergeben
  
9Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Systeme zur Archivierung und Dateibenennung nutzen
4 
b)
Systematik zur Dateibenennung entwickeln und dokumentieren
c)
Archivierungskonzepte unter Berücksichtigung von Redundanz, Datensicherheit, Metadaten und Langzeithaltbarkeit erstellen
d)
Bild- und Tonmaterial für verschiedene Ausgabekanäle entsprechend der auftragsbezogenen Spezifikationen exportieren
 4
10Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Angebotskalkulationen anhand von Stundensätzen und Honoraren für Nutzungsrechte erstellen
b)
Rechnungen auf Basis von Leistungsdaten vorbereiten
c)
Vorschläge zur Optimierung von Betriebsprozessen unterbreiten
d)
Kundenmanagementsysteme nutzen
 4
 
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen
Lfd.
Nr.
WahlqualifikationenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Peoplefotografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans und der Motivliste, mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten
b)
zu fotografierende Personen unter Berücksichtigung ihrer Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten
c)
zu fotografierende Personen und Bereiche sowie Aufnahmesituationen vorbereiten sowie interne und externe Beteiligte koordinieren
d)
Aufnahmestandpunkte entsprechend der Lichtsituation, der beabsichtigten Bildstimmung und Bildaussage festlegen
e)
Kamera und Beleuchtung einrichten, dabei Kombination mit vorhandenem Licht und Bildwirkung berücksichtigen
f)
zu fotografierende Personen unter Berücksichtigung der geplanten Bildwirkung anleiten
g)
Bildergebnisse mit den Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren
 18
2Produktfotografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans und der Motivliste, mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten
b)
Produkteigenschaften beurteilen und Aufnahmeparameter gemäß Briefing festlegen
c)
Aufnahmesituationen gemäß Briefing aufbauen, dabei Kamerastandpunkt festlegen sowie Produkte und Umfeld vorbereiten und gestalten
d)
Kamera und Beleuchtung einrichten, dabei Kombination mit vorhandenem Licht und Bildwirkung berücksichtigen
e)
in Ebenen verstellbare Kamerasysteme sowie Objektivsysteme einsetzen, dabei Perspektiven und Schärfebereiche entsprechend des Briefings anpassen und softwarebasierte Techniken anwenden
f)
Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren
 18
3Architekturfotografie sowie Industriefotografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans, der Motivliste und der vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen, mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten, dabei insbesondere Merkmale der Architektur, Sonnenstand, Wetter und Vegetation berücksichtigen
b)
zu fotografierende Objekte sowie Bereiche vorbereiten
c)
Aufnahmestandpunkt festlegen, Beleuchtung einrichten sowie Sonnenstand berücksichtigen
d)
in Ebenen verstellbare stationäre Objektiv- und Kamerasysteme einsetzen dabei Perspektiven entsprechend des Briefings anpassen und softwarebasierte Techniken anwenden
e)
Drohnen für Standbild und Bewegtbild einsetzen
f)
Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren
 18
4Editorialfotografie sowie Bildredaktion
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Briefing mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten, dabei Besonderheiten von journalistischer Fotografie und Unternehmenskommunikation hinsichtlich besonderer Aspekte des Persönlichkeitsrechts kommunizieren und dokumentieren
b)
Bildsprache entwickeln, Storyboard und Drehbuch erstellen, dabei Absprachen mit Medienautorinnen und Medienautoren führen
c)
Recherchen zu Inhalten, insbesondere zu Protagonisten, Produkten und Prozessen, durchführen
d)
Quellen von Fremdmaterial recherchieren, Lizenzen klären, beachten und dokumentieren
e)
Bildmaterial nach inhaltlichen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen, einordnen und gemäß Storyboard und Drehbuch editieren
f)
Bildmaterial in Bilddatenbanken einpflegen und verwalten, dabei Metadaten-Vorlagen erstellen und darin Nutzungsrechte einschließen und dokumentieren
g)
Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren
 18
5softwaregestützte Bildgenerierung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans, der Motivliste und der Bereitstellung vorhandener Daten, mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten
b)
Entwürfe erstellen und Umsetzung vorbereiten, dabei geometrische und mathematische Grundlagen und Beleuchtungstechniken berücksichtigen
c)
Modellierung und Gestaltung von 3D-Objekten frei und anhand von technischen Daten durchführen
d)
statische und bewegte reale Objekte mit verschiedenen Techniken erfassen
e)
Polygon-Objekte erstellen und Splines anwenden
f)
3D-Animationen erstellen
g)
Oberflächentexturen erzeugen und Beleuchtung von Szenen auftragsbezogen umsetzen, dabei insbesondere Materialbeschaffenheit, Farbe und Proportionen berücksichtigen
h)
intern und extern erstelltes Bildmaterial für Composings aufbereiten und verarbeiten
i)
Rendereinstellungen ergebnisorientiert beurteilen und anwenden sowie Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren
 18
6analoge Fotografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Konzept für ein freies Projekt mit Einsatz analoger Fotografie erarbeiten
b)
zu fotografierende Motive und Bereiche sowie Aufnahmesituation vorbereiten
c)
Aufnahmeformat, Kamera, Filmmaterial und Beleuchtung einrichten; dabei beabsichtigte Licht- und Bildwirkung berücksichtigen
d)
zu fotografierende Motive und Bereiche hinsichtlich der geplanten Bildwirkung aufnehmen
e)
Filmmaterial entwickeln, Bildergebnisse mit den Vorgaben aus dem Konzept abgleichen und bei Bedarf optimieren
 18
 
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
 
  
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
5Fördern von Kommunikation und Kooperation
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a)
Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht führen und dabei mit Konflikten umgehen sowie Ergebnisse aus den Gesprächen dokumentieren
b)
Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und der Zusammenarbeit praktizieren sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen
c)
Beschwerden und Reklamationen annehmen und Lösungen vorschlagen
d)
Arbeitsweise reflektieren und bewerten, daraus Verbesserungsvorschläge ableiten und diese dokumentieren
e)
eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f)
Fachliteratur nutzen, Fachinformationen einholen und Auskünfte erteilen, jeweils auch in englischer Sprache
6 
6Einhalten rechtlicher Regelungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a)
rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungsprozess einhalten, insbesondere
aa)
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
bb)
Nutzungs- und Verwertungsrechte
cc)
Persönlichkeitsrechte
dd)
Datenschutz und Datensicherheit
b)
barrierefreie Gestaltung von Medien beachten
 6