1 | Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Kundengespräche unter Beachtung der gegebenen Rahmenbedingungen und interessenspezifischen Anforderungen der Kundinnen und Kunden vorbereiten - b)
Kommunikationsziele des Auftrags, insbesondere Corporate Identity, Zielgruppen und jeweilige Botschaft, ermitteln und analysieren - c)
Entwürfe erstellen, visualisieren und präsentieren - d)
kundengerechte Lösungen anbieten, erläutern und Alternativen aufzeigen, dabei jeweils rechtliche Regelungen erläutern - e)
Ergebnisse der Kundengespräche internen und externen Beteiligten rückmelden und dokumentieren
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2 | Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Standbildmaterial sowie Bewegtbildmaterial und deren Wirkung sowie deren Aussage analysieren, dabei Bildquellen berücksichtigen und bewerten - b)
Gestaltungsmittel, insbesondere Figur-Grund-Beziehungen, grafische Elemente, Bildformate, Beleuchtung, Farbe, Schärfe, Perspektive, Räumlichkeit und Kontraste, auswählen und einsetzen - c)
Gestaltungsmittel entsprechend der Kommunikationsziele anpassen und in eine Bildsprache umsetzen, dabei die Grundlagen der Wahrnehmung und der Bildkommunikation berücksichtigen - d)
Zielgruppen und Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der Kommunikationsziele recherchieren - e)
Kreativitätstechniken zur Ideenfindung anwenden - f)
wirtschaftliche Rahmenbedingungen prüfen - g)
Bildmaterial auswählen und einsetzen, dabei Besonderheiten der Ausgabekanäle und ihre spezifischen Eigenschaften berücksichtigen - h)
Bildkonzepte, einschließlich Scribbles, Lichtskizzen und Moodboards, erstellen, präsentieren und dokumentieren
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| | - i)
individuelle Methoden des Storytelling entwickeln, dabei erzählend Botschaften medienübergreifend kommunizieren, mit visuellen und audiovisuellen Methoden Emotionen wecken, Bildserien editieren und präsentieren
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3 | Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und von Projekten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Auftragsunterlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit prüfen - b)
medienspezifische Besonderheiten in Planungs- und Organisationsprozessen berücksichtigen - c)
Umsetzbarkeit des Auftrags prüfen sowie bei Bedarf Lösungsschritte vorschlagen und einleiten
| | |
| | - d)
erforderliche Genehmigungen für Aufnahmeorte, Aufnahmesituationen und abzubildende Personen einholen - e)
Teilaufgaben für den Arbeitsprozess definieren und deren Umsetzung überprüfen sowie mit internen und externen Beteiligten koordinieren - f)
Aufgaben im Team und mit Dienstleistenden planen, abstimmen und bearbeiten - g)
Termine strukturieren, planen und kontrollieren - h)
Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe dokumentieren - i)
Auftragsmanagement während des gesamten Arbeitsprozesses berücksichtigen - j)
Datenorganisation planen und Daten auftragsspezifisch strukturieren - k)
Ergebnisse von Arbeitsprozessen überprüfen und bei Bedarf Maßnahmen zur Korrektur einleiten - l)
Materiallisten erstellen sowie Geräte, Requisiten und Hilfsmittel vorbereiten und für externe Aufnahmeorte verpacken
| 4
| |
| | - m)
Projekte organisieren, durchführen und dokumentieren
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4 | Handhaben von Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Kamerasysteme und Bilderfassungssysteme sowie Objektive für Standbild und Bewegtbild auftragsbezogen auswählen und einsetzen - b)
Kamerazubehör und technische Hilfsmittel jeweils auswählen und einsetzen - c)
fotografische Reproduktionen durchführen
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| | - d)
in Ebenen verstellbare Kamerasysteme und Objektivsysteme anwenden
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5 | Einsetzen von Beleuchtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
unterschiedliche Beleuchtungsarten, insbesondere Dauerlicht, natürliches Licht, Blitzanlagen, Lichtformer und Zusatzgeräte, auswählen und einsetzen - b)
Messinstrumente zur Bestimmung von lichtphysikalischen Eigenschaften, insbesondere Intensität, Motivkontrast und Lichtspektrum, verwenden und Ergebnisse aus den Messungen bewerten - c)
Geräte zur Beleuchtung prüfen und pflegen - d)
Steuerung und Synchronisierung von Beleuchtungseinrichtungen auftragsbezogen einsetzen
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| | - e)
Lichtführung, insbesondere zur Darstellung von Emotionen, Form, Farbe, Kontrast, Oberflächen- und Materialwiedergabe, auftragsbezogen einsetzen - f)
Lichtsituationen analysieren und übertragen, Mischlichtsituationen bestimmen und bei Bedarf ausgleichen
| | 4 |
6 | kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Aufnahmeverfahren, insbesondere Standbild und Bewegtbild, auswählen - b)
Hilfsmittel, insbesondere Hintergründe, Untergründe und Requisiten, beschaffen - c)
Aufnahmesets, insbesondere Kamera und Beleuchtungstechnik, einrichten sowie Personen und Objekte positionieren und Aufnahmestandpunkte festlegen
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| | - d)
Bildregie übernehmen - e)
Aufnahmeprozesse für Standbildaufnahmen, für Bewegtbildaufnahmen und für Tonaufnahmen durchführen, dabei spezifische Merkmale, insbesondere von Portrait-, People-, Editorial-, Reportage-,Werbe-, Produkt-, Architektur- und Industrieaufnahmen, beachten - f)
Ergebnisse der Aufnahmeprozesse, insbesondere in Bezug auf Schärfe, Kontrastumfang, Farbton und Farbsättigung, beurteilen und optimieren
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7 | softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
generative Möglichkeiten der Bilderstellung beurteilen und nutzen
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- b)
softwaregestützt Standbilder und Bewegtbilder erzeugen und zur Weiterverarbeitung vorbereiten, dabei jeweils insbesondere 3D-Daten übernehmen, grundlegende Modellierungen vornehmen, Texturen erstellen und anwenden, Beleuchtung und Kamera einsetzen, Parameter für das Rendering festlegen und Rendering durchführen - c)
Objekte dreidimensional erfassen und für die Visualisierung verarbeiten - d)
Ergebnisse der erzeugten Standbilder und Bewegtbilder beurteilen und optimieren
| | 8 |
8 | Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Bilddaten in auftragsbezogene Dateiformate übertragen - b)
automatisierte Bearbeitung festlegen, ausführen und dokumentieren - c)
Bildoptimierungen vornehmen und Retuschen durchführen
| 6 | |
| | - d)
Bilddaten entsprechend der Bildkonzeption inhaltlich, gestalterisch und technisch prüfen - e)
Farbmanagement anwenden - f)
Bildauswahl und Bildbearbeitung in Abstimmung mit Mitarbeitenden und Dienstleistenden für den weiteren Workflow nach wirtschaftlichen und gestalterischen Aspekten festlegen - g)
Zwischenergebnisse mit Kundinnen und Kunden abstimmen sowie Korrekturen mit internen und externen Beteiligten kommunizieren - h)
Möglichkeiten der generativen Technologien berücksichtigen und auftragsbezogen einsetzen - i)
Bildcomposing durchführen, dabei Bildteile unter Berücksichtigung von Licht, Farbe, Perspektive, Form und gestalterischen Gesichtspunkten zusammenfügen, arrangieren und optimieren
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| | - j)
audiovisuelles Bildmaterial nach Verwendungszweck unter Berücksichtigung technischer und farbgestalterischer Kriterien übernehmen, bearbeiten und schneiden - k)
Bilddaten nach Grundsätzen des Qualitätsmanagements prüfen und übergeben
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9 | Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Systeme zur Archivierung und Dateibenennung nutzen
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- b)
Systematik zur Dateibenennung entwickeln und dokumentieren - c)
Archivierungskonzepte unter Berücksichtigung von Redundanz, Datensicherheit, Metadaten und Langzeithaltbarkeit erstellen - d)
Bild- und Tonmaterial für verschiedene Ausgabekanäle entsprechend der auftragsbezogenen Spezifikationen exportieren
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10 | Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Angebotskalkulationen anhand von Stundensätzen und Honoraren für Nutzungsrechte erstellen - b)
Rechnungen auf Basis von Leistungsdaten vorbereiten - c)
Vorschläge zur Optimierung von Betriebsprozessen unterbreiten - d)
Kundenmanagementsysteme nutzen
| | 4 |