In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
einen Fotografen-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
der Kostenstrukturen,
- b)
der Wettbewerbssituation,
- c)
der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
- d)
der Betriebsorganisation,
- e)
des Qualitätsmanagements,
- f)
des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
des Datenschutzes,
- h)
der Datenverarbeitung,
- i)
des Umweltschutzes,
- j)
der Ressourceneffizienz und
- k)
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich der Betriebsausstattung, sowie für Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Bildkonzeptionen und Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserstellung planen, organisieren und überwachen, insbesondere in Bezug auf
- a)
die Auswahl der Aufnahmeorte und Requisiten,
- b)
den Einsatz dinglicher oder menschlicher Modelle,
- c)
die Auswahl der Ausrüstung,
- d)
das Risikomanagement,
- e)
die Zeitplanung,
- f)
die Klärung rechtlicher Fragen und
- g)
die Produktionsabläufe,
- 5.
Leistungen erstellen, insbesondere
- a)
Bildkonzeptionen unter Berücksichtigung der Bildbotschaften bewerten und umsetzen,
- b)
reale und rechnergestützt erzeugte Bild- und Filmaufnahmen sowie Aufnahmeserien in den Bereichen der Portrait-, der People-, der Illustrations-, der Produkt-, der Industrie- und Architektur- sowie der Wissenschaftsfotografie erstellen und beurteilen,
- c)
Bildkonzeptionen präsentieren, mit Kunden und mit den an den Aufnahmen Beteiligten abstimmen und anpassen sowie
- d)
Aufnahmen bearbeiten, gestalten und präsentieren,
- 6.
gestalterische, technische, organisatorische, wirtschaftliche und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserstellung berücksichtigen, insbesondere
- a)
die Bedingungen des Aufnahmeortes, insbesondere seiner Licht- und Beleuchtungsverhältnisse,
- b)
die Anforderungen an die an den Aufnahmen Beteiligten,
- c)
den Einsatz der gestalterischen Elemente und ihre Wirkung,
- d)
die Auswahl und Handhabung von Kamerasystemen und Objektiven, von Messgeräten und von Beleuchtungssystemen,
- e)
die Handhabung von Software für die Weiterverarbeitung und die rechnergestützte Erstellung von Aufnahmen,
- f)
die Archivierung und Sicherung von Bild- und Filmdaten,
- g)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere zu Datenschutz, zu Persönlichkeitsrechten, zu Nutzungs- und Verwertungsrechten sowie zur Genehmigungspflicht für Aufnahmen,
- h)
die einschlägigen technischen Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- i)
das benötigte Personal und die Ausrüstung sowie
- j)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
Konzeptionen, Scribbles, Layouts und Storyboards, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,
- 8.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
- 9.
Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und berufsbezogenen Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 10.
Qualitätskontrollen durchführen sowie Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie
- 11.
erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklung auswerten.