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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fotografen-Handwerk (Fotografenmeisterverordnung - FotografMstrV)
§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der folgenden Arbeiten auf der Grundlage einer zu erstellenden Konzeption mit Ressourcenplanung und Kalkulation durchzuführen:
1.
eine Aufnahmeserie von zwölf Bildern,
2.
eine Aufnahmeserie von mindestens neun Bildern und eine Filmproduktion oder
3.
eine Aufnahmeserie von mindestens neun Bildern und ein Composing.
Für die Durchführung der gewählten Arbeit hat der Prüfling aus den folgenden Bereichen drei zu wählen und gestalterisch zu verbinden:
1.
Portrait-Fotografie,
2.
Peoplefotografie,
3.
Illustrationsfotografie,
4.
Produktfotografie,
5.
Industrie- und Architekturfotografie oder
6.
Wissenschaftsfotografie.
Der Prüfling muss dabei mindestens eine Personendarstellung und eine Sachdarstellung umsetzen. Die Aufnahmen müssen bearbeitet und für eine auftragsbezogene Präsentation aufbereitet werden. Dabei können rechnergestützt erzeugte Aufnahmen in die vom Prüfling erstellten Aufnahmen integriert werden. Die durchgeführten Arbeiten sind vom Prüfling zu kontrollieren, eine Nachkalkulation durchzuführen und zu dokumentieren.
(3) Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Ressourcenplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling zehn Arbeitstage zur Verfügung.
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen bestehend aus Konzeption mit Ressourcenplanung und Kalkulation mit 30 Prozent,
2.
die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
3.
die Kontrollarbeiten und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.