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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fotografen-Handwerk (Fotografenmeisterverordnung - FotografMstrV)
§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II

(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Fotografen-Handwerk anwendet. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
1.
nach Maßgabe des § 9 Anforderungen von Kunden eines Fotografen-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten,
2.
nach Maßgabe des § 10 Leistungen eines Fotografen-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben und
3.
nach Maßgabe des § 11 einen Fotografen-Betrieb führen und organisieren.
(2) Der Prüfling hat in jedem der Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.