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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)
§ 4 Lieferpapiere

(1) Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:
1.
die Angaben nach § 2;
2.
Betriebsnummer, Name und Anschrift des Lieferanten;
3.
Name und Anschrift des Empfängers;
4.
gelieferte Menge;
5.
Nebenbestimmungen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes;
6.
bei Saatgut: Name und Anschrift der Saatgutprüfstelle sowie Nummer und Datum der letzten Prüfbescheinigung.
(2) Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:
1.
Landescode und Nummer des Stammzertifikates;
2.
Nummer des Lieferscheins und Nummer der Partie;
3.
Menge;
4.
botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;
5.
bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile;
6.
bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;
7.
Herkunftsgebiet im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt".
(3) Die bei Saatgut im Lieferschein erforderlichen zusätzlichen Angaben müssen beinhalten:
1.
Reinheit: Anteile vom Hundert der Masse an reinen Samen der betreffenden Baumart, Saatgut anderer Baumarten und unschädlichen Verunreinigungen;
2.
Keimfähigkeit des reinen Samens oder in begründeten Fällen Lebensfähigkeit;
3.
Tausendkornmasse des reinen Samens und Samenfeuchte, bei der die Tausendkornmasse bestimmt wurde;
4.
Zahl der keimfähigen Samen oder in begründeten Fällen Zahl der lebensfähigen Samen: Anzahl je Kilogramm reine Samen.
(4) Für die Arten Sandbirke und Moorbirke können die Angaben des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 entfallen.
(5) Im Falle der Verwendung farbiger Lieferpapiere müssen die Lieferpapiere für die Kategorie "Quellengesichert" gelb, für die Kategorie "Ausgewählt" grün, für die Kategorie "Qualifiziert" rosa und für die Kategorie "Geprüft" blau sein.