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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
§ 34 Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist.
(2) Wer Kohle, Koks oder Briketts als Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Lacke, Anstrichfarben, Düngemittel, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel als Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Litern im Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes herstellt, dorthin verbringt, dort in den Verkehr bringt oder sonst bereitstellt, muss sicherstellen, dass
1.
die Fertigpackungen mit der Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen unter Beachtung des Absatzes 4 und des § 6 Absatz 4 gekennzeichnet sind,
2.
die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,
3.
die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 gekennzeichnet sind und
4.
die Nennfüllmenge die Anforderungen des Absatzes 3 einhält.
Bei Lacken und Anstrichfarben gilt Satz 1 für Fertigpackungen bis einschließlich 20 Liter. Bei Lacken und Anstrichfarben, die gemäß § 6 Absatz 4 nach Gewicht gekennzeichnet sind, gilt Satz 1 entsprechend. § 11 ist für Lacke und Anstrichfarben nicht anzuwenden.
(3) Bei Fertigpackungen nach Absatz 2 darf die nach Anlage 3 Nummer 7 festgestellte Minusabweichung von der angegebenen Nennfüllmenge, die in der Tabelle festgelegten Werte nicht überschreiten:
Nennfüllmenge QN
in kg oder l
Werte der Verkehrsfähigkeit
in % von QNin g
oder ml
10 bis 15150
15 bis 501,0
50 bis 100500
Mehr als 1000,5
Bei Fertigpackungen mit Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf die festgestellte Minusabweichung von der angegebenen Nennfüllmenge drei vom Hundert nicht überschreiten.
(4) Die Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts dürfen im Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50 oder 75 Kilogramm in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden. Diese Nennfüllmenge kann in den Begleitpapieren angegeben werden. Die nach Anlage 3 Nummer 7 ermittelte Minusabweichung dieser Fertigpackungen darf in allen Handelsstufen die Verkehrsfähigkeitsgrenze der Tabelle nicht überschreiten:
Nennfüllmenge QN
in kg
Werte der Verkehrsfähigkeit
in % von QNin g
10 bis 15  300
15 bis 502,0
50 bis 1001 000
Mehr als 1001,0
(5) Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind von der Eichpflicht ausgenommen, wenn ihnen eine geeignete Waage nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, dass alle Fertigpackungen aussortiert werden, bei denen die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte überschreitet. Abweichend von Satz 1 kann eine Kontrolle nach § 41 unter Berücksichtigung anerkannter Methoden der Statistik erfolgen. Bei Fertigpackungen mit einer Füllmengenangabe nach Volumen ist die Dichte mit einem geeigneten Dichtemessgerät zu bestimmen.
Nennfüllmenge QN
in kg oder l
Werte der Verkehrsfähigkeit
in % von QNin g
oder ml
10 bis 15150
15 bis 501,0
50 bis 100500
Mehr als 1000,5

Fußnote

(+++ § 34 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)
(+++ § 34 Abs. 5: Zur Geltung vgl. § 16 Abs. 2 +++)
(+++ § 34 Abs. 5: Zur Geltung vgl. § 17 Abs. 4 +++)