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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Anlage 7 (zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2)
Anforderungen an Messgeräte

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2528)
1.
Allgemein
a)
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Messgeräte im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 2 geeignet, wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind.
b)
Sofern Messgeräte zur Bestimmung der Masse oder des Volumens verwendet werden, darf die Verkehrsfehlergrenze der verwendeten Messgeräte bei der Messung oder der Kontrolle der Füllmenge einer Fertigpackung, der Füllmenge einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung oder des Gewichts einer Backware ohne Vorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3, sowie der Werte in § 30 Absatz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen.
aa)
Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:
Nennfüllmenge QN der Fertigpackung
in [g] oder [ml]
 größter zulässiger Eichwert
in [g]
von       5 bis weniger als        10   0,1
von      10 bis weniger als        25   0,2
von      25 bis weniger als       150   0,5
von     150 bis weniger als       350   1,0
von     350 bis weniger als     1 750   2,0
von   1 750 bis weniger als     3 500   5,0
von   3 500 bis weniger als     7 000  10,0
von   7 000 bis weniger als    25 000  20,0
von  25 000 bis weniger als    50 000  50,0
von  50 000 bis weniger als   100 000 100,0
von 100 000 bis weniger als   600 000 200,0
von 600 000 bis 1 500 000 500,0
bb)
Werden selbsttätige Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse XIII (1) oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:
Nennfüllmenge QN der Fertigpackung
in [g] oder [ml]
 größter zulässiger Eichwert
in [g]
von       5 bis weniger als        20   0,1
von      20 bis weniger als        50   0,2
von      50 bis weniger als       175   0,5
von     175 bis weniger als       500   1,0
von     500 bis weniger als     5 000   2,0
von   5 000 bis weniger als    10 000   5,0
von  10 000 bis weniger als    15 000  10,0
von  15 000 bis weniger als    50 000  20,0
von  50 000 bis   100 000  50,0
2.
Ausnahmen
Werden Backwaren ohne Vorverpackung oder für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel überwiegend von Hand hergestellt, sind geeichte Handelswaagen zum Messen oder Kontrollieren geeignet.
3.
Zusatzeinrichtungen an Messgeräten nach Nummer 1 Buchstabe a und b, welche bei der Herstellung von Fertigpackungen zur Messung und Kontrolle verwendet werden und zur Registrierung und Auswertung von Messwerten dienen, sind von der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes ausgenommen.