Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG)
§ 12 Durchführung der Erhebungen

(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
1.
beim Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
2.
bei der Bundesagentur für Arbeit und den Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, sofern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,
3.
bei rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen des Bundes nach § 2 Absatz 3 Satz 2,
4.
bei Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Aufsicht des Bundes stehen,
5.
bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, die mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle des Bundes nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen.
(2) Die Statistiken nach § 3, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
1.
bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
2.
bei den Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, sofern sie nicht nach Absatz 1 Nummer 2 unter Aufsicht des Bundes stehen,
3.
bei rechtlich unselbständigen, kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 2,
4.
bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Aufsicht der Länder stehen,
5.
bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, die mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle der Länder nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen.
(3) Die Statistiken nach § 3 Absatz 5 und 5a bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 bis 5 und 7 sowie die Statistiken nach § 3 Absatz 6 bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden ebenfalls vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(4) Die Statistiken nach § 5 Nummer 1 und 2 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
1.
bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
2.
bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4.
(5) Die Statistiken nach § 5 Nummer 3 und 4 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
1.
bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
2.
bei rechtlich unselbständigen, kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 2,
3.
bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Aufsicht der Länder stehen,
4.
bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nach § 2 Absatz 4, die mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle der Länder nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen,
5.
bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 4.
(6) Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
1.
bei der Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
2.
bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, sofern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,
3.
bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1, sofern die Dienstherrenbefugnis durch Bundesrecht geregelt ist,
4.
bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 2, bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5, die unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile gehört,
5.
bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 4.
(7) Die Statistik nach § 6 wird bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 7 vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(8) Die Statistiken nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
1.
bei der Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
2.
bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, sofern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,
3.
bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 2, bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5, die unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile gehört.
(9) Die Statistiken nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Bundesministerium der Finanzen erhoben und aufbereitet:
1.
bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1,
2.
bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2.