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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Fremdrentengesetz (FRG)
§ 14 

Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, richten sich die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften.