Frischzellen im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
biologische Stoffe,
- a)
die unmittelbar aus tierischen Organen oder Geweben oder tierischem Blut gewonnen werden und
- b)
die
- aa)
lebende oder nichtlebende tierische Zellen sind oder solche Zellen enthalten,
- bb)
Gemische von lebenden oder nichtlebenden tierischen Zellen sind oder solche Gemische enthalten,
- cc)
Zellbruchstücke sind oder enthalten oder
- dd)
Zellbestandteile sind oder enthalten, oder
- 2.
Zubereitungen aus solchen biologischen Stoffen.
Bei Stoffen nach Satz 1 ist es unerheblich, ob sie in unbearbeitetem oder bearbeitetem Zustand vorliegen.