(2) Dem Friseur-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
- 1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten und betreuen,
- 2.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes,
- 3.
das Dienstleistungs- und Verkaufsangebot sowie das Salonkonzept unter Berücksichtigung der Nachfrage sowie der Personal- und Ausbildungssituation entwickeln, umsetzen und überwachen, Kalkulationen durchführen sowie Leistungen dokumentieren und berechnen,
- 4.
Haarschnitte, Frisuren und Make-up unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Farben- und Formenlehre, der Stilkunde sowie von gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüssen entwerfen und anbieten,
- 5.
Werkzeuge, Produkte und Kosmetika nach Wirkungsweisen unterscheiden und dies beim Wareneinkauf berücksichtigen,
- 6.
Haar und Haut im Hinblick auf Möglichkeiten der kosmetischen Behandlung untersuchen und beurteilen, entsprechende Behandlungspläne aufstellen,
- 7.
Methoden der Haarreinigung und -pflege für den Kunden individuell auswählen,
- 8.
haarfarbverändernde sowie haarstrukturverändernde Maßnahmen durchführen,
- 9.
Haarschnitte sowie Rasuren und Bartschneiden ausführen,
- 10.
Durchführung der Haarreinigung und -pflege, der Haarfarb- und Haarstrukturveränderung sowie Haarschnitte kontrollieren und überwachen,
- 11.
Frisuren mit unterschiedlichen Methoden einschließlich Haarersatz und -schmuck gestalten,
- 12.
Haarvollersatz und -teilersatz anpassen, reparieren, reinigen, pflegen, färben, in seiner Struktur verändern, einschneiden und frisieren sowie Methoden der Haarergänzung, -auffüllung und -verlängerung anwenden,
- 13.
pflegende kosmetische Maßnahmen der Haut durchführen,
- 14.
dekorative Kosmetik einschließlich Haarentfernung und Gestaltung der Wimpern vornehmen,
- 15.
Handpflege, Maniküre sowie Nagelgestaltung durchführen.