Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin *) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Friseure, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.