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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin *)
§ 10a Übergangsvorschrift

Für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 begonnen wurden, ist § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.