Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
§ 13 Umfang

Der Fluginformationsdienst ist von den Flugverkehrskontrollstellen für Flüge, die der Flugverkehrskontrolle unterliegen, sowie für andere Flüge, bei denen Sprechfunkverbindung besteht, durchzuführen. Die Durchführung des Fluginformationsdienstes hat hinter der Durchführung der Flugverkehrskontrolle zurückzustehen.