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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
§ 17 Aufgabe

Der Flugberatungsdienst umfaßt
1.
die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist;
2.
die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen;
3.
die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung;
4.
die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.