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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
§ 2
Betriebszeiten
Die Betriebszeiten für die Flugverkehrsdienste sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.
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