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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
§ 21
Aufgabe
Der Flugfernmeldedienst hat die für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen Flugsicherungsinformationen zu übermitteln.
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