soweit keine Personenidentität zwischen Flugplatzunternehmer und Flugsicherungsorganisation besteht, einen Vertrag mit dem Flugplatzunternehmer, der Regelungen enthält über
- a)
Art und Umfang der zu erbringenden Flugsicherungsdienste,
- b)
die Vergütung von zu erbringenden Flugsicherungsdiensten, soweit sie in der Art und im Umfang durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nicht als notwendig anerkannt wurden oder die konkreten Kosten nicht durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung als notwendig anerkannt werden,
- c)
die Vergütung von zu erbringenden Flugsicherungsdiensten, insbesondere in den Fällen, in denen die Differenz zwischen Einnahmen aus Gebühren und festgestellten Kosten nicht oder nicht vollständig durch finanzielle Mittel des Bundes ausgeglichen wird,
- d)
die Rechnungslegung durch den Flugplatzunternehmer, insbesondere zur Einzugsermächtigung und zum Tätigwerden des Flugplatzunternehmers für die Flugsicherungsorganisation hinsichtlich der konkreten Rechnungsstellung mittels Kostenentscheidung von Flugsicherungsgebühren im Einzelfall,
- e)
die Weitergabe sämtlicher notwendiger Unterlagen des Flugplatzunternehmers für die Unterstützung der Erbringung des jeweils notwendigen Flugsicherungsdienstes durch die beauftragte Flugsicherungsorganisation an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und
- f)
die Weiterleitung von Gebührenanteilen, die sich auf Kosten nach § 4 Absatz 3 Nummer 6 und 7 beziehen.