Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung (Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung - FSMusterzulV)
§ 7 Widerruf der Zulassung

Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein zugelassenes Gerät oder eine zugelassene Anlage nicht mehr den Anforderungen gemäß § 4 entspricht und der Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nachkommt, das Gerät oder die Anlage in Übereinstimmung mit den Anforderungen zu bringen. Ein Widerruf ist auch zulässig, wenn der Hersteller einer Nebenbestimmung der Zulassung nicht nachkommt.