FSPersAV
Ausfertigungsdatum: 10.10.2008
Vollzitat:
"Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1931), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 32 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist"
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882 |
(+++ Textnachweis ab: 17.10.2008 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 23/2006 (CELEX Nr: 32006L0023) +++)
§ 1 | Erlaubnispflichtiges Personal |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Aufsichtsbehörde |
§ 4 | Allgemeine Pflichten |
§ 5 | Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse |
§ 6 | Ausbildungsvoraussetzungen |
§ 7 | Medizinische Tauglichkeit |
§ 8 | Ausbildungsinhalt |
§ 9 | Grundlegende Ausbildung |
§ 10 | Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und Sprachenvermerke |
§ 11 | Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz |
§ 12 | Erteilung der Auszubildendenlizenz |
§ 13 | Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung |
§ 14 | Prüfung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen |
§ 15 | Erteilung der Fluglotsenlizenz |
§ 16 | Ausnahmeregelungen |
§ 17 | Erteilung der Ausbildererlaubnis |
§ 18 | Leistungsnachweise |
§ 19 | Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen |
§ 20 | Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen |
§ 21 | Wiederholung |
§ 22 | Rücktritt |
§ 23 | Versäumnisfolgen |
§ 24 | Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche |
§ 25 | Gültigkeit, Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Auszubildendenlizenzen |
§ 26 | Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen, Betriebliche Kompetenzprogramme |
§ 27 | Überprüfung der Kompetenz, Ruhen und Widerruf von Fluglotsenlizenzen |
§ 28 | Gültigkeit, Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Ausbildererlaubnissen |
§ 29 | Zertifizierung von Ausbildungsanbietern |
§ 30 | Ausbildungsvoraussetzungen |
§ 31 | Medizinische Tauglichkeit |
§ 32 | Ausbildungsinhalt |
§ 33 | Grundlegende Ausbildung |
§ 34 | Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und Sprachenvermerke |
§ 35 | Erlaubnisprüfung |
§ 36 | Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse |
§ 37 | Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung |
§ 38 | Prüfung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen |
§ 39 | Ausnahmeregelungen |
§ 40 | Erteilung der Ausbilderberechtigung |
§ 41 | Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen |
§ 42 | Gültigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen |
§ 43 | Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen |
§ 44 | Überprüfung, Ruhen und Widerruf von Berechtigungen |
§ 45 | Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstätten |
§ 46 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 47 | Übergangsvorschriften |
§ 48 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 (zu den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 47 Abs. 5 und 8) |
Grundlegende Ausbildung für Fluglotsen – Leistungsnachweise; Sprachenvermerke |
Anlage 2 (zu § 13 Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 1, 2 und 3) |
Betriebliche Ausbildung für Fluglotsen |
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 34 Abs. 4 und 6) |
Einstufungstabelle für Sprachkompetenz |
Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2) |
Anforderungen an Lizenzscheine |
Anlage 5 (zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) |
Grundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 |
Anlage 6 (zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) |
Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 |
Anlage 7 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4) |
Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 |
Anlage 8 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4) |
Betriebliche Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 |
Anlage 9 (zu § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 35 Abs. 2) |
Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen, Erbringen von Leistungsnachweisen und Bestehen von Prüfungen |
Anlage 10 (zu § 7 Abs. 2 und 6, § 47 Abs. 11) |
Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen |
Stufe | Aussprache | Struktur | Vokabular | Flüssigkeit | Verstehen | Interaktion |
---|---|---|---|---|---|---|
Experten- niveau Stufe 6 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie. | Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine Vielzahl bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt. | Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. Variiert den Redefluss zu stilistischen Zwecken, z. B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Binde- wörter. | Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig; auch sprachliche und kulturelle Feinheiten. | Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf. |
Erweitertes Niveau Stufe 5 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren. Umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch. | Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden. | Versteht richtig bei gewöhn- lichen, kon- kreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Geschehen. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarianten (Dialekt, Akzent) oder Registern zu verstehen. | Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung. |
Einsatz- fähig- keit Stufe 4 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt. | Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab. | Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern. | Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung. |
Unterhalb der Einsatzfähigkeit Stufe 3 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen die Verständlichkeit häufig. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster, die mit vorhersehbaren Situationen zusammenhängen, werden nicht immer gut beherrscht. Fehler beeinträchtigen häufig den Sinn. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind häufig ausreichend für die Kommunikation über gewöhnliche, konkrete oder arbeitsbezogene Themen, der Umfang ist jedoch begrenzt und die Wortwahl häufig unangebracht. Ist häufig nicht in der Lage, erfolgreich zu umschreiben, wenn Vokabular fehlt. | Produziert zusammenhängende Sprechäußerungen, Phrasierung und Pausen sind jedoch häufig unangemessen. Zögern oder Langsamkeit bei der Sprachverarbeitung können eine wirksame Kommunikation verhindern. Füllwörter lenken manchmal ab. | Versteht häufig richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Versteht unter Umständen sprachliche oder situationsbezogene Komplikationen oder ein unerwartetes Geschehen nicht. | Antworten erfolgen manchmal unmittelbar und sind zum Teil angemessen und informativ. Kann einen Austausch zu bekannten Themen und in vorhersehbaren Situationen mit relativer Leichtigkeit einleiten und aufrechterhalten. Allgemein unzureichend bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. |
Elementare Kenntnisse Stufe 2 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind stark von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen in der Regel die Verständlichkeit. | Beherrscht nur begrenzt einige einfache, auswendig gelernte grammatische Strukturen und Satzmuster. | Beschränkter Umfang des Vokabulars, das nur vereinzelte Wörter und auswendig gelernte Phrasen umfasst. | Kann sehr kurze, vereinzelte, auswendig gelernte Äußerungen mit häufigen Pausen produzieren. Verwendet ablenkende Füllwörter bei der Suche nach Ausdrücken und der Artikulation weniger bekannter Wörter. | Verständnis ist auf vereinzelte, auswendig gelernte Phrasen begrenzt, wenn diese deutlich und langsam artikuliert werden. | Antwortzeiten sind langsam und häufig unangemessen. Die Interaktion ist auf einfachen Routineaustausch begrenzt. |
Unterhalb elementarer Kenntnisse Stufe 1 | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Anforderungen übertroffen | (Ü) | = | eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft |
Anforderungen erfüllt | (E) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in vollem Umfang entspricht |
Anforderungen nur teilweise erfüllt | (T) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nur teilweise entspricht |
Anforderungen nicht erfüllt | (N) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in keiner Weise entspricht. |
Prozentanteil der Leistungspunkte | Bewertungsstufe | |
---|---|---|
100 bis 90,0 | Ü (Anforderungen übertroffen) | |
unter | 90,0 bis 70,0 | E (Anforderungen erfüllt) |
unter | 70,0 bis 50,0 | T (Anforderungen nur teilweise erfüllt) |
unter | 50,0 bis 0 | N (Anforderungen nicht erfüllt). |
Prozentanteil der Leistungspunkte | Prüfungsergebnis | |
---|---|---|
100 bis 70,0 | Erlaubnisprüfung bestanden | |
unter | 70,0 bis 50,0 | mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich |
unter | 50,0 bis 0 | Erlaubnisprüfung nicht bestanden. |
Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany | Anforderungen und Anmerkungen: Die Größe der Seite ist 1/8 von A4 (A7). Das gesamte Zeugnis ist auf eine Seite eines A4-Papiers zu drucken. Es ist Sicherheitspapier mit nicht zu kopierenden Merkmalen zu verwenden. Der gedruckte Text erscheint in deutscher und englischer Sprache. Gefaltet passt das Tauglichkeitszeugnis in die Plastikhülle für die Fluglotsenlizenz. |
Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für eine Fluglotsenlizenz European Class 3 Medical Certificate | |
Ausgestellt nach den Bestimmungen des Anhangs I der ICAO und den Eurocontrol-Anforderungen Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers Issued in accordance with ICAO Annex I and Eurocontrol Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers | |
Einschränkungen/Limitations Beschreibung/Description | Hier ist eine Beschreibung aller Einschränkungen des Zeugnisses einzugeben. |
Ausstellungsstaat/State of Issue | Jedem Zeugnis wird eine eigene Nummer zugewiesen. |
Deutschland/Germany | |
Referenznummer/Reference Number .......... | |
Vor- und Nachname des Inhabers/ Last and first name of holder .......... | Die Namen sollten vollständig ausgeschrieben werden. |
Geburtsort und -datum/ Date and place of birth .......... | Hier wird das normale Datumsformat verwendet, d. h. Tag-Monat-Jahr (z. B. 19-09-1973). |
Staatsangehörigkeit/Nationality | |
Unterschrift des Inhabers/Signature of holder .......... | |
Klasse des Tauglichkeitszeugnisses/ Class of Certificate ........... | |
Gültig bis/Expiry Date .......... | |
Ausstellungsdatum/Date of Issue ........... | |
Name, Nummer und Unterschrift des von der Aufsichtsbehörde anerkannten Flugmediziners/ Name, number and signature of the Authorised Medical Examiner .......... | |
Siegel oder Stempel/Stamp | Siegel oder Stempel können elektronisch oder manuell eingefügt werden. |
Erstuntersuchung/Initial Medical Examination: Datum/Date: .......... | Land/State: Deutschland/Germany | |
Datum der/Date of | Letzten/Last | Nächsten/Next |
Allgemeinen Untersuchung/General Examination | .......... | .......... |
Elektrokardiographie/Electrocardiogram | .......... | .......... |
Audiometrie/Audiogram | .......... | .......... |
Augenuntersuchung/Ophthalmology | .......... | .......... |
Erstuntersuchung/Initial Examination | Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum/ Aeromedical Centre (AMC) |
Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses/ Issue of Medical Certificate | Erstes Zeugnis/Initial: Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder anerkannter Flugmediziner, der der direkten Qualitätskontrolle eines anerkannten flugmedizinischen Zentrums untersteht/ Aeromedical Centre (AMC) or Authorized Medical Examiner (AME) under the quality control of an AMC Erneuerung/Renewal: Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder anerkannter Flugmediziner/ AMC or AME. |
Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses/ Validity of Medical Certificate | Bis 40 Jahre/Under 40 – 2 Jahre/2 years Ab 40 Jahre/Over 40 – 1 Jahr/1 year |
Blutuntersuchung/Blood Tests | Bei der Erstuntersuchung/At initial examination Bis 40 Jahre/Under 40 – alle 4 Jahre/4 yearly Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly |
Thorax-/Röntgenaufnahme und EEG/ Chest X-Ray and EEG | Wenn medizinisch indiziert/If medically indicated |
Elektrokardiographie/Electrocardiogram | Bei der Erstuntersuchung/At initial examination Bis 30 Jahre/Under 30 – alle 4 Jahre/4 yearly Ab 30 Jahre/Over 30 – alle 2 Jahre/2 yearly |
Audiometrie/Audiogram | Bei der Erstuntersuchung/At initial examination Bis 40 Jahre/Under 40 – alle 4 Jahre/4 yearly Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly |
Umfassende Augenuntersuchung/ Comprehensive Ophthalmological Examination | Bei der Erstuntersuchung/At initial examination Bis zu +5/-6 Dioptrien/Within +5/-6 dioptres – alle 5 Jahre/5 yearly Mehr als +5/-6 Dioptrien/Above +5/-6 dioptres – alle 2 Jahre/2 yearly Wenn sich bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen das Niveau der funktionellen Leistung erheblich geändert hat oder die Werte (0,7, 0,7, 1,0) nur mit Sehhilfe erreicht werden können. |
Tonometrie/Tonometry | Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly |
Lungenfunktionstest/ Pulmonory Function Test | Bei der Erstuntersuchung/At initial examination Bei der Erneuerungsuntersuchung, wenn medizinisch indiziert/ At renewal if medically indicated |
Harnanalyse/Urinanalysis | Bei jeder Untersuchung/At every examination |