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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung *) (Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung - FSPersAV)
§ 3
Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
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