Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung *) (Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung - FSPersAV) § 32Ausbildungsinhalt
Die Ausbildung für sonstiges erlaubnispflichtiges Personal umfasst die grundlegende Ausbildung nach § 33 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche Ausbildung nach § 37 zum Erwerb von Berechtigungen.