(2) Für die Inanspruchnahme der Flugsicherung bei Übungsflügen, die ausschließlich zum Zwecke des Erwerbs eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für Luftfahrzeugführer durchgeführt werden, wird befristet bis zum 31. Dezember 2000 eine Kostenermäßigung von 40 vom Hundert gewährt, wenn
- 1.
diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Abstellung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen,
- 2.
diese Flüge nur im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden und
- 3.
im Flugplan Angaben zum Zweck des Übungsfluges eingetragen werden.