(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur Anwendung,
- 1.
wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf Funkanlagen erlassen hat und
- 2.
in Bezug auf Funkanlagen, die nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme des § 22c Absatz 4 nur für die im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 festgelegte Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.