(3) Funkanlagen bestimmter Kategorien oder Klassen müssen, sofern und soweit die Kommission gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU dies in delegierten Rechtsakten festgelegt hat, so gebaut sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen:
- 1.
Sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel.
- 2.
Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funkanlagen zusammen.
- 3.
Sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs miteinander verbunden werden.
- 4.
Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde.
- 5.
Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden.
- 6.
Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug.
- 7.
Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen.
- 8.
Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen.
- 9.
Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde.