(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung
- 1.
von Kontrollplänen nach der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024,
- 2.
sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.