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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Futtermittelverordnung
§ 16 Mitwirkung

(1) Das Bundesamt wirkt mit bei
1.
der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013,
2.
der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019.
(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung
1.
von Kontrollplänen nach der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024,
2.
sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.