(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung
- 1.
von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie
- 2.
sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.