(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
(weggefallen),
- 2.
entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
- 3.
entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,
- 4.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,
- 5.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,
- 6.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,
- 7.
entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
- 8.
entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,
- 9.
entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,
- 10.
entgegen § 14 Futtermittel verfüttert,
- 11.
ohne Zulassung nach
- a)
§ 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,
- b)
§ 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,
- 12.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 13.
entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 14.
entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.