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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 3 Erstattung durch die Länder

Die nach § 2 festgestellten Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des Abrechnungsmonats an die Bundeskasse Berlin zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen.