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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
§ 23
Übergangsregelung
Kosten der Oberfinanzdirektion
Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen.
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