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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Aussetzung der statistischen Erhebungen im Bereich der Filmwirtschaft
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 76 Satz 2 des Filmförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
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