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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (2. FZV-Ausnahmeverordnung - 2. FZVAusnV)
§ 2 Antrag, Bereitstellung

(1) Der Halter eines Fahrzeugs oder die dazu berechtigte Person kann über die Applikation beim Kraftfahrt-Bundesamt die Bereitstellung des Digitalen Fahrzeugscheins beantragen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den beantragten Digitalen Fahrzeugschein über die Applikation bereitzustellen, sobald die Zulassungsbehörde dem Halter des Fahrzeugs die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt hat.