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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin
Anlage (zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1086 - 1092)

 
I.Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 5 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 5 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Kundenorientierung
(§ 5 Nr. 5)
a)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
b)
Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten
c)
Gespräche kundenorientiert führen
d)
Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen
3*)  
6Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 6)
a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
b)
Daten sichern
c)
Datenschutz anwenden
2*)  
7Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team
(§ 5 Nr. 7)
a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Farbmuster erstellen und Farbwirkungen erkennen
d)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
e)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
f)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
g)
Mengen ermitteln, insbesondere anhand von Zeichnungen und Plänen
h)
Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegen
i)
Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen durchführen
6*)  
8Einrichten von Arbeitsplätzen
(§ 5 Nr. 8)
a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden
c)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
d)
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen
e)
Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
 3*) 
9Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen
(§ 5 Nr. 9)
a)
Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und in Stand halten
b)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
c)
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
d)
Transportgeräte bedienen
4  
10Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen
(§ 5 Nr. 10)
a)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnen
b)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfen
c)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile transportieren und umweltgerecht lagern
d)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagern
e)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand formgebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstellen
8  
11Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 5 Nr. 11)
a)
Untergründe durch Sichtprüfung beurteilen
b)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte ausführen
c)
Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwenden
d)
Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigen
e)
Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragen
f)
Unebenheiten ausgleichen
8  
12Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen
(§ 5 Nr. 12)
a)
Beschichtungsstoffe auftragsbezogen auswählen und vorbereiten
b)
Farbtöne mischen und nachmischen
c)
Beschichtungen ausführen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen
d)
Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestalten
e)
Dämmmaterialien verarbeiten
f)
Klebearbeiten ausführen
g)
Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestaltungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertragen und anwenden
16  
13Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 15)
a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
b)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
c)
Arbeitsberichte erstellen
2*)  
 
II. Berufliche Fachbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Kundenorientierung
(§ 5 Nr. 5)
a)
Serviceleistungen einordnen und darstellen, Kunden informieren
b)
Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
c)
fertiggestellte Arbeiten übergeben
 2*)  
d)
Kunden auf Instandsetzungsintervalle hinweisen, Instandhaltungsbedingungen erläutern
e)
Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
f)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigen
   2*)
2Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 6)
a)
Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und anwenden
    
b)
Datensysteme nutzen
 2*)  
c)
branchenübliche Software nutzen
    
d)
fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
    
e)
technische und gestalterische Sachverhalte umsetzen
    
f)
Daten pflegen und archivieren
   3*)
g)
Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
    
3Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team
(§ 5 Nr. 7)
a)
Zeichnungen und Farbpläne erstellen
b)
Farbbezeichnungen und Farbordnungssysteme anwenden
c)
Bauarten, Funktionen, Systeme, Bauteile und Baugruppen von Fahrzeugen unterscheiden und zuordnen
d)
technische Regelwerke, Herstellerrichtlinien, berufsspezifische Vorschriften, Verordnungen und Gesetze anwenden
e)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der betrieblichen Werkstattlogistik festlegen und vorbereiten, ergonomische, ökonomische und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
g)
Umgebungsbedingungen als Voraussetzung für den Arbeitsbeginn prüfen
h)
Messungen durchführen
i)
Materialien bereitstellen
 3*)  
k)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
l)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
m)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
n)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
o)
Sachverhalte darstellen, Gespräche situationsgerecht führen
   4*)
4Einrichten von Arbeitsplätzen
(§ 5 Nr. 8)
a)
Arbeitshilfen auf- und abbauen, insbesondere Arbeitsbühnen
b)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen, umweltgerechte Lagerung und Entsorgung veranlassen
c)
Abfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen
 2*)  
d)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen prüfen und beurteilen, insbesondere von Arbeitsbühnen
   2
5Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen
(§ 5 Nr. 9)
a)
Funktionskontrollen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Beseitigung von Störungen veranlassen
b)
Geräte, Maschinen und Anlagen warten
c)
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Untergrunderstellung und -vorbereitung sowie zur Reinigung und Entschichtung auswählen und handhaben, insbesondere Hochdruckreiniger und Strahlgeräte
 2  
d)
Werkzeuge und Geräte für Unterbodenschutz und Hohlraumversiegelung auswählen und handhaben
e)
Geräte und Anlagen zur Trocknung auswählen, einstellen und bedienen
  3 
f)
Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und in Stand halten
g)
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Herstellung und Gestaltung von Oberflächen auswählen, einrichten und handhaben
h)
Maschinen und Anlagen, insbesondere mit hydraulischer und pneumatischer Steuerung, einrichten und bedienen
   8
6Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen
(§ 5 Nr. 10)
a)
Kleb- und Dichtstoffe auswählen, anmischen und verarbeiten
b)
Metalle, Hölzer und Kunststoffe unter Einsatz von Maschinen formgebend be- und verarbeiten, Verbindungen herstellen und zur Beschichtung vorbereiten
c)
Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten
 5  
d)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach Zusammensetzung und Verträglichkeit auswählen, zubereiten sowie be- und verarbeiten
   4
7Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 5 Nr. 11)
a)
Abdeck- und Abklebearbeiten durchführen
b)
Fahrzeuge und Fahrzeugteile zur Beschichtung vorbereiten, Verunreinigungen beseitigen, insbesondere entfetten
c)
Beschichtungen und Korrosion unter Beachtung der Rostgrade entfernen
d)
Dicht- und Klebstoffe entfernen
e)
Beschriftungen und Folien entfernen
f)
Korrosionsschutz durchführen, insbesondere für Schweißnähte, Hohlräume und Unterböden
 3  
g)
Metallflächen phosphatieren
h)
Untergründe für die Befestigung von Bauteilen und Baugruppen prüfen und beurteilen
i)
Fahrzeuge und Fahrzeugteile ausbeulen, rückformen und in Stand setzen
  3 
k)
Karosserie- und Fahrzeugteile laminieren
l)
Untergründe für nachfolgende Beschichtungen auf Haftfestigkeit und Tragfähigkeit prüfen und beurteilen
m)
Untergrundschäden bewerten und dokumentieren
   4
8Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen
(§ 5 Nr. 12)
a)
Dicht- und Dämmstoffe verarbeiten, Antidröhnbeschichtungen aufbringen
b)
Korrosionsschutz sowie Grund- und Füllmaterial aufbringen
c)
Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten und Bauteile in unterschiedlichen Beschichtungstechniken lackieren
 3  
d)
Serienteile und Objekte beschichten
e)
Oberflächen polieren
  7 
f)
Schadensdiagnosen erstellen und dokumentieren
g)
Farbnuancen ermitteln und dokumentieren
h)
Lackfehler und -schäden beseitigen
i)
Lackierungen aufbereiten, restaurieren, pflegen und konservieren
k)
Spot- und Smart-repair-Systeme auswählen und anwenden
   10
9Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten
(§ 5 Nr. 13)
a)
Bau- und Zubehörteile auswählen und montieren
b)
Fahrzeugausstattungen demontieren und montieren, insbesondere Innenverkleidung und Instrumententräger
c)
Umform-, Trenn- und Fügetechniken anwenden
d)
elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen und Systeme aus- und einbauen und Funktionsfähigkeit überprüfen
e)
mechanische, pneumatische und hydraulische Fahrzeugbauteile aus- und einbauen und auf Funktionsfähigkeit überprüfen
  8 
f)
Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen
   2
10Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen
(§ 5 Nr. 14)
a)
Schriften, Zeichen, Muster und Signets erstellen
b)
Übertragungshilfen und -medien anfertigen, auf vorbereitete Untergründe einpassen und übertragen
 2  
c)
Oberflächen durch Muster, Materialien und werkzeugbedingte Strukturen gestalten
d)
kommunikative und dekorative Gestaltung ausführen
  5 
e)
Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen herstellen, insbesondere Metalleffekt- und Speziallackierungen
f)
Designlackierungen herstellen
g)
Gestaltungsentwürfe für mobile Werbeträger erstellen und umsetzen
   10
11Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 15)
a)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
b)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c)
Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
 2*)  
d)
Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren, auswerten und zur Qualitätsverbesserung in die Arbeitsabläufe einbeziehen
e)
Fahrzeuge zur Übergabe vorbereiten
   3*)
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.