|
I.Berufliche Grundbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5) | - a)
Arbeiten kundenorientiert durchführen - b)
Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten - c)
Gespräche kundenorientiert führen - d)
Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen
| 3*) | | |
6 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) | - a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen - b)
Daten sichern - c)
Datenschutz anwenden
| 2*) | | |
7 | Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7) | - a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Skizzen anfertigen und anwenden - c)
Farbmuster erstellen und Farbwirkungen erkennen - d)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen - e)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen - f)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden - g)
Mengen ermitteln, insbesondere anhand von Zeichnungen und Plänen - h)
Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegen - i)
Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen durchführen
| 6*) | | |
8 | Einrichten von Arbeitsplätzen (§ 5 Nr. 8) | - a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden - c)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - d)
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen - e)
Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
| | 3*) | |
9 | Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Nr. 9) | - a)
Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und in Stand halten - b)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen - c)
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen - d)
Transportgeräte bedienen
| 4 | | |
10 | Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen (§ 5 Nr. 10) | - a)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnen - b)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfen - c)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile transportieren und umweltgerecht lagern - d)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagern - e)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand formgebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstellen
| 8 | | |
11 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen (§ 5 Nr. 11) | - a)
Untergründe durch Sichtprüfung beurteilen - b)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte ausführen - c)
Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwenden - d)
Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigen - e)
Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragen - f)
Unebenheiten ausgleichen
| 8 | | |
12 | Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 5 Nr. 12) | - a)
Beschichtungsstoffe auftragsbezogen auswählen und vorbereiten - b)
Farbtöne mischen und nachmischen - c)
Beschichtungen ausführen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen - d)
Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestalten - e)
Dämmmaterialien verarbeiten - f)
Klebearbeiten ausführen - g)
Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestaltungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertragen und anwenden
| 16 | | |
13 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15) | - a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern - b)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen - c)
Arbeitsberichte erstellen
| 2*) | | |
|
II. Berufliche Fachbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5) | - a)
Serviceleistungen einordnen und darstellen, Kunden informieren - b)
Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren - c)
fertiggestellte Arbeiten übergeben
| | 2*) | | |
- d)
Kunden auf Instandsetzungsintervalle hinweisen, Instandhaltungsbedingungen erläutern - e)
Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten - f)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigen
| | | | 2*) |
2 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) | - a)
Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und anwenden
| | | | |
- b)
Datensysteme nutzen
| | 2*) | | |
- c)
branchenübliche Software nutzen
| | | | |
- d)
fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
| | | | |
- e)
technische und gestalterische Sachverhalte umsetzen
| | | | |
- f)
Daten pflegen und archivieren
| | | | 3*) |
- g)
Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
| | | | |
3 | Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7) | - a)
Zeichnungen und Farbpläne erstellen - b)
Farbbezeichnungen und Farbordnungssysteme anwenden - c)
Bauarten, Funktionen, Systeme, Bauteile und Baugruppen von Fahrzeugen unterscheiden und zuordnen - d)
technische Regelwerke, Herstellerrichtlinien, berufsspezifische Vorschriften, Verordnungen und Gesetze anwenden - e)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der betrieblichen Werkstattlogistik festlegen und vorbereiten, ergonomische, ökonomische und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen - g)
Umgebungsbedingungen als Voraussetzung für den Arbeitsbeginn prüfen - h)
Messungen durchführen - i)
Materialien bereitstellen
| | 3*) | | |
- k)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden - l)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen - m)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - n)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - o)
Sachverhalte darstellen, Gespräche situationsgerecht führen
| | | | 4*) |
4 | Einrichten von Arbeitsplätzen (§ 5 Nr. 8) | - a)
Arbeitshilfen auf- und abbauen, insbesondere Arbeitsbühnen - b)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen, umweltgerechte Lagerung und Entsorgung veranlassen - c)
Abfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen
| | 2*) | | |
- d)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen prüfen und beurteilen, insbesondere von Arbeitsbühnen
| | | | 2 |
5 | Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Nr. 9) | - a)
Funktionskontrollen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Beseitigung von Störungen veranlassen - b)
Geräte, Maschinen und Anlagen warten - c)
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Untergrunderstellung und -vorbereitung sowie zur Reinigung und Entschichtung auswählen und handhaben, insbesondere Hochdruckreiniger und Strahlgeräte
| | 2 | | |
- d)
Werkzeuge und Geräte für Unterbodenschutz und Hohlraumversiegelung auswählen und handhaben - e)
Geräte und Anlagen zur Trocknung auswählen, einstellen und bedienen
| | | 3 | |
- f)
Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und in Stand halten - g)
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Herstellung und Gestaltung von Oberflächen auswählen, einrichten und handhaben - h)
Maschinen und Anlagen, insbesondere mit hydraulischer und pneumatischer Steuerung, einrichten und bedienen
| | | | 8 |
6 | Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen (§ 5 Nr. 10) | - a)
Kleb- und Dichtstoffe auswählen, anmischen und verarbeiten - b)
Metalle, Hölzer und Kunststoffe unter Einsatz von Maschinen formgebend be- und verarbeiten, Verbindungen herstellen und zur Beschichtung vorbereiten - c)
Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten
| | 5 | | |
- d)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach Zusammensetzung und Verträglichkeit auswählen, zubereiten sowie be- und verarbeiten
| | | | 4 |
7 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen (§ 5 Nr. 11) | - a)
Abdeck- und Abklebearbeiten durchführen - b)
Fahrzeuge und Fahrzeugteile zur Beschichtung vorbereiten, Verunreinigungen beseitigen, insbesondere entfetten - c)
Beschichtungen und Korrosion unter Beachtung der Rostgrade entfernen - d)
Dicht- und Klebstoffe entfernen - e)
Beschriftungen und Folien entfernen - f)
Korrosionsschutz durchführen, insbesondere für Schweißnähte, Hohlräume und Unterböden
| | 3 | | |
- g)
Metallflächen phosphatieren - h)
Untergründe für die Befestigung von Bauteilen und Baugruppen prüfen und beurteilen - i)
Fahrzeuge und Fahrzeugteile ausbeulen, rückformen und in Stand setzen
| | | 3 | |
- k)
Karosserie- und Fahrzeugteile laminieren - l)
Untergründe für nachfolgende Beschichtungen auf Haftfestigkeit und Tragfähigkeit prüfen und beurteilen - m)
Untergrundschäden bewerten und dokumentieren
| | | | 4 |
8 | Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 5 Nr. 12) | - a)
Dicht- und Dämmstoffe verarbeiten, Antidröhnbeschichtungen aufbringen - b)
Korrosionsschutz sowie Grund- und Füllmaterial aufbringen - c)
Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten und Bauteile in unterschiedlichen Beschichtungstechniken lackieren
| | 3 | | |
- d)
Serienteile und Objekte beschichten - e)
Oberflächen polieren
| | | 7 | |
- f)
Schadensdiagnosen erstellen und dokumentieren - g)
Farbnuancen ermitteln und dokumentieren - h)
Lackfehler und -schäden beseitigen - i)
Lackierungen aufbereiten, restaurieren, pflegen und konservieren - k)
Spot- und Smart-repair-Systeme auswählen und anwenden
| | | | 10 |
9 | Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten (§ 5 Nr. 13) | - a)
Bau- und Zubehörteile auswählen und montieren - b)
Fahrzeugausstattungen demontieren und montieren, insbesondere Innenverkleidung und Instrumententräger - c)
Umform-, Trenn- und Fügetechniken anwenden - d)
elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen und Systeme aus- und einbauen und Funktionsfähigkeit überprüfen - e)
mechanische, pneumatische und hydraulische Fahrzeugbauteile aus- und einbauen und auf Funktionsfähigkeit überprüfen
| | | 8 | |
- f)
Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen
| | | | 2 |
10 | Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen (§ 5 Nr. 14) | - a)
Schriften, Zeichen, Muster und Signets erstellen - b)
Übertragungshilfen und -medien anfertigen, auf vorbereitete Untergründe einpassen und übertragen
| | 2 | | |
- c)
Oberflächen durch Muster, Materialien und werkzeugbedingte Strukturen gestalten - d)
kommunikative und dekorative Gestaltung ausführen
| | | 5 | |
- e)
Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen herstellen, insbesondere Metalleffekt- und Speziallackierungen - f)
Designlackierungen herstellen - g)
Gestaltungsentwürfe für mobile Werbeträger erstellen und umsetzen
| | | | 10 |
11 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15) | - a)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen - b)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen - c)
Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
| | 2*) | | |
- d)
Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren, auswerten und zur Qualitätsverbesserung in die Arbeitsabläufe einbeziehen - e)
Fahrzeuge zur Übergabe vorbereiten
| | | | 3*) |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|