(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.
(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs 
- 1.
- das Bundesamt für Verfassungsschutz, 
- 2.
- die Verfassungsschutzbehörden der Länder, 
- 3.
- der Militärische Abschirmdienst und 
- 4.
- der Bundesnachrichtendienst 
durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.
(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll. In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.