(1) Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle berichtet dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über
- 1.
die ihr im Inland bekannt gewordenen Sicherstellungen von Grundstoffen nach Art und Menge und
- 2.
die Methoden der Abzweigung einschließlich der unerlaubten Herstellung von Grundstoffen.
Der Bericht ist jährlich bis zum 15. April für das vergangene Kalenderjahr abzugeben.
(2) Die nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und in Artikel 32 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 vorgeschriebene Berichterstattung obliegt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
(3) Die nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 vorgeschriebene Berichterstattung obliegt der Gemeinsamen Grundstoffüberwachungsstelle.