"Viertes Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9241-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Landesverkehrsbehörden bestimmten Ortsmittelpunkte gelten als auf Grund des § 2 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes bestimmt. Sie sind neu zu bestimmen, wenn sie nicht mit § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes vereinbar sind.