(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- 1.
die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz,
- 2.
die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist,
- 3.
der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals,
- 4.
der Nachweis nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung.
Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, erfolgt kein Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in das Feld „Besondere Bemerkungen“. Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für die übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben verlangen.