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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
§ 1 

(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Auslagen werden gesondert erhoben.