(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- 1.1
Berufsbildung,
- 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
- 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;
- 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung;
- 3.
betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
- 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- 3.3
Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;
- 4.
Böden, Erden und Substrate;
- 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen,
- 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
- 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
- 5.3
Nutzung pflanzlicher Produkte;
- 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe.